RS Vwgh 2001/6/26 2001/04/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2001
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §354;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/04/0043 E 30. Juni 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Selbst wenn im konkreten Fall die Tatbestandsvoraussetzungen des § 354 GewO 1994 nicht vorgelegen sind und die Erstbehörde ihren Bescheid missbräuchlich und rechtswidrig auf § 354 GewO 1994 gestützt hat, ändert dies nichts am Charakter des erstbehördlichen Bescheides als eines solchen nach § 354 GewO 1994, der der in dieser Gesetzesstelle normierten Rechtsmittelbeschränkung unterliegt (Hinweis E 12.7.1994, 92/04/0191).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001040107.X01

Im RIS seit

10.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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