RS Vwgh 2001/6/26 97/14/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §34;
EStG 1988 §4 Abs4 Z5 lite;

Rechtssatz

Die Gestaltung historischer Ausstellungen ist grundsätzlich geeignet, neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu gewinnen, die eine tatsächliche Vermehrung des menschlichen Wissens im Interesse der Allgemeinheit bedeuten (Hinweis E 22. Oktober 1997, 95/13/0275). In der bloßen Sammlung und Schaustellung von Gegenständen kultureller Bedeutung liegt noch keine wissenschaftliche Betätigung. Dass die Gestaltung eines Museums aber von vornherein nicht geeignet ist, der Vermehrung des menschlichen Wissens im Interesse der Allgemeinheit zu dienen, ist nicht erkennen. Vielmehr wird es im Einzelfall darauf ankommen, ob die Ausgestaltung dem Aufbau (ihrer Methode) und dem Inhalt (ihrem Niveau) nach einer wissenschaftlichen Arbeit gleichzuhalten ist (Hinweis Kohler-Quantschnigg-Wiesner, Besteuerung der Vereine7, S 46).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997140170.X04

Im RIS seit

06.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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