RS Vwgh 2001/6/26 97/14/0166

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Veröffentlicht am 26.06.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §213 Abs1;
UStG 1994 §21 Abs1;
UStG 1994 §21 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/13/0098 E 22. März 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 21 Abs 1 UStG 1994 handelt es sich beim Überschuss aus einer Umsatzsteuervoranmeldung um eine Abgabe iSd BAO. Ein solcher Überschuss hat, sofern sich das Finanzamt nicht zu einem Vorgehen nach § 21 Abs 3 UStG 1994 entschließt, grundsätzlich zu einer Gutschrift zu führen, deren Schicksal sich nach den einschlägigen Normen der BAO zu entscheiden hat (Hinweis Ruppe, UStG 1994, § 21, Tz 34f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997140166.X01

Im RIS seit

06.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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