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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §86Leitsatz
Abweisung des Antrags auf Kostenzuspruch nach Ablehnung der Beschwerdebehandlung mangels eines Nachweises der Klaglosstellung vor Schluß der nichtöffentlichen BeratungRechtssatz
Gemäß §86, §88 VfGG kann der Ersatz der Prozeßkosten nur zugesprochen werden, wenn der Nachweis der Klaglosstellung vor Schluß der Verhandlung (bzw der nichtöffentlichen Beratung) über die Beschwerde erbracht wurde. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt (Ablehnung mit B v 27.11.01, zur Post gegeben am 12.12.01, dem Beschwerdeführer zugestellt am 17.12.01; Einlangen der Mitteilung über die Klaglosstellung am 14.12.01).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klaglosstellung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1486.2001Dokumentnummer
JFR_09979389_01B01486_01