TE Vfgh Beschluss 2005/9/26 A12/05

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Veröffentlicht am 26.09.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art137 / Allg
VfGG §85 Abs2

Leitsatz

Keine Folge für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligenAnordnung (betr. das Verbot, den Kläger neuerlich in Schubhaft zunehmen) in einem Klagsverfahren gegen den Bund wegenstaatshaftungsbegründender Nichtumsetzung einer Richtlinie und darausresultierender ungerechtfertigter Schubhaft

Spruch

Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung wird keine Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Der Antragsteller, ein türkischer Staatsbürger kurdischer Herkunft, über den wegen mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde und der sich bis 2. August 2005 in Schubhaft, aus der er mittlerweile entlassen wurde, befand, hat gestützt auf Art137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof eine Klage gegen den Bund wegen € 6.000,-- s.A. wegen behaupteter staatshaftungsbegründender Nichtumsetzung einer Richtlinie eingebracht, und daraus resultierender ungerechtfertigter Schubhaft eingebracht.

Unter einem beantragte die klagende Partei die Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhalts, dass

"Zur Sicherung der subjektiven Rechte aus dem Gemeinschaftsrecht des Klägers gegen die beklagte Partei, insbesondere aus Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt und Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221 Artikel 6 oder Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation wird der beklagten Partei ab Zustellung dieser Verfügung verboten den Kläger weiterhin in Schubhaft zu halten oder neuerlich in Schubhaft zu nehmen, solange in Österreich gerichtliche Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats, die gegenüber einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats ergeht, keine aufschiebende Wirkung haben und die genannte Entscheidung im Rahmen dieser Rechtsbehelfe nur auf ihre Gesetzmäßigkeit hin überprüft werden kann, wenn keine zuständige Stelle im Sinne der genannten Bestimmung eingerichtet worden ist, dies längstens bis zum Eintritt der Rechtskraft der gegenständlichen Staatshaftungsklage."

Dieses Begehren wurde nach der Enthaftung des Klägers mit Schriftsatz vom 4. August 2005 dahingehend eingeschränkt, dass es der beklagten Partei verboten sei, den Kläger neuerlich in Schubhaft zu nehmen.

2. Unvorgreiflich der Entscheidung der Frage, ob der Verfassungsgerichtshof überhaupt aufgrund des Art137 B-VG zur Entscheidung über den in der Hauptsache geltenden gemachten Anspruch zuständig ist, war dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung keine Folge zu geben:

Weder das B-VG, noch eine andere Verfassungsbestimmung, noch das VfGG oder die im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nach §35 VfGG sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der ZPO und des EGZPO enthalten eine Regelung, die die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Erlassung einer von der klagenden Partei begehrten einstweiligen Anordnung (Verfügung) begründen könnten. Wie der Antragsteller insbesondere aus Art137 B-VG anderes ableiten zu können glaubt, bleibt unerfindlich.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

EU-Recht, VfGH / Klagen, VfGH / Verfügung einstweilige, Staatshaftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:A12.2005

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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