RS Vwgh 2001/6/26 2001/04/0092

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Veröffentlicht am 26.06.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
50/04 Berufsausbildung

Norm

BAG 1969 §4 Abs4 litd;
StGB §212 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Behörde ist an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, fest steht (vgl. das E 30.6.1999, 96/03/0304). Im Hinblick auf die Bindungswirkung hatte daher die Behörde davon auszugehen, dass im herangezogenen Deliktsfall der Lehrberechtigte - als vom Strafgericht festgestellte Handlung - wiederholt unter Ausnutzung seiner Stellung als Arbeitgeber und Lehrberechtigter den seiner Ausbildung unterstehenden minderjährigen Lehrling zur Unzucht missbraucht habe. Auf dem Boden der für die Behörde bindend durch strafgerichtliches Urteil festgestellten Handlungsweise des Lehrberechtigten war daher der Untersagungstatbestand des § 4 Abs. 4 lit. d BAG 1969 in Ansehung des Lehrberechtigten als erfüllt anzusehen (vgl. auch das E 27.1.1987, 86/04/0130).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001040092.X02

Im RIS seit

21.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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