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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAG 1969 §4 Abs4 litd;Rechtssatz
Die Behörde ist an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, fest steht (vgl. das E 30.6.1999, 96/03/0304). Im Hinblick auf die Bindungswirkung hatte daher die Behörde davon auszugehen, dass im herangezogenen Deliktsfall der Lehrberechtigte - als vom Strafgericht festgestellte Handlung - wiederholt unter Ausnutzung seiner Stellung als Arbeitgeber und Lehrberechtigter den seiner Ausbildung unterstehenden minderjährigen Lehrling zur Unzucht missbraucht habe. Auf dem Boden der für die Behörde bindend durch strafgerichtliches Urteil festgestellten Handlungsweise des Lehrberechtigten war daher der Untersagungstatbestand des § 4 Abs. 4 lit. d BAG 1969 in Ansehung des Lehrberechtigten als erfüllt anzusehen (vgl. auch das E 27.1.1987, 86/04/0130).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001040092.X02Im RIS seit
21.08.2001Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014