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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §34;Rechtssatz
Zur wissenschaftlichen Tätigkeit gehören jedenfalls die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftliche Lehre, aber auch die praktische Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse, wenn sie das Merkmal der Wissenschaftlichkeit aufweist. Der im Bereich der Forschung wissenschaftlich Tätige muss eine schwierige Aufgabe nach streng sachlichen und objektiven Gesichtspunkten zu lösen versuchen, wobei er sich in qualifizierter Form wissenschaftlicher Methoden bedienen und das Ergebnis seiner Arbeit geeignet sein muss, der Erweiterung wissenschaftlicher Erkenntnisse zu dienen. Eine Tätigkeit ist nicht schon dann wissenschaftlich, wenn sie auf Erkenntnissen einer Wissenschaft aufbaut, diese verwertet und sich wissenschaftlicher Methoden bedient, sondern erst, wenn sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Forschung, dh dem Erringen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, oder/und der Lehre, dh der Vermittlung einer Wissenschaft an andere (Lernende) zum Zweck der Erweiterung ihres Wissensstandes dient; es ist für die Wissenschaft charakteristisch, dass sie sich die Vermehrung des menschlichen Wissens im Interesse der Allgemeinheit zum Ziel setzt. Dabei wird "angewandte Wissenschaft" zu einer wissenschaftlichen Tätigkeit, wenn grundsätzliche Fragen oder konkrete Vorgänge methodisch nach streng objektiven und sachlichen Gesichtspunkten in ihren Ursachen erforscht, begründet und in einen Verständniszusammenhang gebracht werden, wozu auch gehört, dass die Tätigkeit von der Methodik her nachprüfbar und nachvollziehbar ist (Hinweis E 22. Oktober 1997, 95/13/0275).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997140170.X03Im RIS seit
06.12.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013