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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §20;Rechtssatz
Die amtswegige Umbuchung nach § 215 Abs 1 BAO oder Überrechnung nach § 215 Abs 2 legcit auf andere Abgabenkonten hat zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu erfolgen, ohne dass der Behörde dabei ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar2, Tz 3 f zu § 215 BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997140166.X02Im RIS seit
06.12.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013