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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §39 Z5;Rechtssatz
Nach der herrschenden Auffassung in der Literatur (siehe etwa Ritz, BAO, § 39 Tz 10; Kohler/Quantschnigg/Wiesner, Besteuerung der Vereine, 8. Auflage, 67), der sich auch der Verwaltungsgerichtshof anschließt, ist der Vorschrift des § 39 Z 5 BAO auch entsprochen, wenn als Nachfolgerechtsträger eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (wie hier das Land Tirol) benannt wird. Allerdings bedarf es in der Satzung des Vereins einer Anordnung bzw Auflage, dass der Nachfolgerechtsträger, also die Körperschaft öffentlichen Rechts, das Vermögen wiederum für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997140170.X02Im RIS seit
06.12.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013