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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §20;Rechtssatz
Nach § 239 Abs 2 BAO liegt es im Ermessen der Abgabenbehörde, Guthaben nicht rückzuzahlen, soweit Abgabenschuldigkeiten (spätestens im Zeitpunkt der Erledigung des Rückzahlungsantrages; Hinweis Ritz, BAO-Kommentar2, Tz 11 zu § 215 BAO) bescheidmäßig festgesetzt sind und diese Schuldigkeiten spätestens drei Monate nach Stellung eines Rückzahlungsantrages zu entrichten sein werden (Hinweis E 24. Juni 1999, 96/15/0100; E 24. November 1987, 87/14/0097; weiters Ritz, aaO, Tz 11 zu § 215 BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997140166.X03Im RIS seit
06.12.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013