RS Vwgh 2001/6/26 97/14/0166

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Veröffentlicht am 26.06.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §215 Abs4;
BAO §239 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;

Rechtssatz

Nach § 239 Abs 2 BAO liegt es im Ermessen der Abgabenbehörde, Guthaben nicht rückzuzahlen, soweit Abgabenschuldigkeiten (spätestens im Zeitpunkt der Erledigung des Rückzahlungsantrages; Hinweis Ritz, BAO-Kommentar2, Tz 11 zu § 215 BAO) bescheidmäßig festgesetzt sind und diese Schuldigkeiten spätestens drei Monate nach Stellung eines Rückzahlungsantrages zu entrichten sein werden (Hinweis E 24. Juni 1999, 96/15/0100; E 24. November 1987, 87/14/0097; weiters Ritz, aaO, Tz 11 zu § 215 BAO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997140166.X03

Im RIS seit

06.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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