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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art10 Abs1 Z8;Beachte
Besprechung in:ZfV 1/2006, 24-30, FN 10;Rechtssatz
Der Betrieb von Tennissportanlagen fällt unter die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Z. 17 GewO 1994 und damit unter dem Gesichtspunkt einer verfassungskonformen Interpretation unter den selbstständigen Wirkungsbereich der Länder nach Art. 15 Abs. 1 B-VG (ausführliche Begründung im E). Soweit das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1983, 82/04/0146, dahin verstanden werden kann, dass es offenbar von der Prämisse ausgeht, dass der Betrieb von Tennisplätzen der GewO unterliegt, so war die Frage, ob die Unterstellung von Tennisplätzen unter die GewO zu Recht erfolgte, nicht explizit Teil der Begründung des Erkenntnisses, weshalb es einer Beschlussfassung eines nach § 13 Abs. 1 VwGG gebildeten Senates nicht bedurfte (Hinweis E vom 24. Februar 1986, 84/10/0158).
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000040144.X01Im RIS seit
21.08.2001Zuletzt aktualisiert am
14.01.2016