RS Vfgh 2002/6/11 B904/02

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Veröffentlicht am 11.06.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

VfGG §33

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Fehlen eines Hinweises im angefochtenen Bescheid auf die Beschwerdemöglichkeit beim VfGH kein Wiedereinsetzungsgrund; Unkenntnis der rechtlichen Möglichkeit kein minderer Grad des Versehens; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Rechtssatz

Es obliegt jedermann selbst, sich Kenntnis von allenfalls bestehenden außerordentlichen Rechtsschutzinstrumenten (wie den Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zu verschaffen (vgl. zB VfSlg. 10.473/1985, 13.924/1994 und 14.910/1997).

Entscheidungstexte

  • B 904/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.06.2002 B 904/02

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B904.2002

Dokumentnummer

JFR_09979389_02B00904_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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