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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;Rechtssatz
Hat der Abgabepflichtige als Inhaber des Betriebes eines Bildberichterstatters eine kaufmännische und organisatorische Tätigkeit ausgeübt, ist dies solange unschädlich, als er im Rahmen der Bildberichterstattung persönlich mitarbeitet sowie die Arbeit seiner fachlich vorgebildeten Arbeitskräfte für jeden einzelnen Auftrag näher bestimmt und überwacht, da er damit auf jedes einzelne Auftragsverhältnis einen bestimmenden Einfluss nimmt und diesem solcherart eine persönliche Prägung verleiht (Hinweis E 6. Juli 1982, 81/14/0129, 0137; E 21. Juni 1994, 94/14/0026, 0027).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997140012.X01Im RIS seit
06.12.2001