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25/04 Sonstiges StrafprozessrechtNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Eine Behörde ist - wenn ausdrückliche gesetzliche Vorschriften nicht entgegen stehen - nicht gehindert, die einer (sogar) getilgten Verurteilung zu Grunde liegende Straftat im Rahmen eines zu beurteilenden Gesamtverhaltens zu berücksichtigen. Umso mehr gilt dies für noch nicht getilgte, lediglich einer beschränkten Auskunftspflicht unterliegende Straftat. Selbst dann, wenn eine Verurteilung einer beschränkten Auskunftspflicht im Sinne des § 6 TilgG 1972 unterliegt, hat dies mangels entgegen stehender gesetzlicher Anordnung nicht zur Folge, dass auf die bekannt gewordene Verurteilung nicht Bedacht genommen werden dürfte. Hinsichtlich der Berücksichtigung von im Hinblick auf § 6 Abs. 1 und Abs. 2 TilgG 1972 (allenfalls gesetzwidrig) erlangten Beweismittel besteht kein Beweisverwertungsverbot (Hinweis E 21.12.1999, 97/19/0787).
Schlagworte
rechtswidrig gewonnener Beweisfreie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001040092.X01Im RIS seit
21.08.2001Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014