Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §167 Abs3;Rechtssatz
Bei Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes der "entsprechenden" Betätigungsmöglichkeit im Sinne des § 39 Abs. 2 GewO 1994 ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer der Behörde gegenüber an Stelle des Gewerbeinhabers für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist, woraus sich im Zusammenhang mit der Art der von dem jeweils in Betracht kommenden Gewerbe umfassten Tätigkeit auch das Ausmaß des erforderlichen Betätigungsumfanges des Geschäftsführers ergibt. Eine entsprechende Betätigungsmöglichkeit kann demnach nur angenommen werden, wenn dadurch eine gesetzmäßige Gewerbeausübung sichergestellt und somit unter Bedachtnahme auf die im Einzelfall in Betracht zu ziehende gewerberechtliche Betätigung die bloße Scheinerfüllung dieses Erfordernisses ausgeschlossen wird. Es muss sohin unter Bedachtnahme auf die Art und auf den Umfang des Gewerbebetriebes und auf die Lebensumstände des Geschäftsführers die Beurteilung gerechtfertigt sein, dass der Geschäftsführer zu einer derartigen Betätigung in der Lage ist (Hinweis E 30.1.1996, Zl. 94/04/0169).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000040162.X01Im RIS seit
21.08.2001Zuletzt aktualisiert am
04.03.2010