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97 VergabewesenNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Zurückweisung eines Antrags auf Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung sowie Abweisung aller übrigen AnträgeRechtssatz
Das BundesvergabeG enthält in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung diesbezüglich eindeutige Zuständigkeitsbestimmungen; so ist das Bundesvergabeamt (BVA) gemäß §113 Abs2 BundesvergabeG lediglich bis zur Zuschlagserteilung zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen vergabegesetzliche Vorschriften zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der vergebenden Stelle des Auftraggebers zuständig. Nach Zuschlagserteilung obliegt dem BVA jedoch bloß die etwaige Feststellung, daß wegen eines Verstoßes gegen das BundesvergabeG bzw. hiezu ergangener Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde (§113 Abs3 BundesvergabeG). Eine Zuständigkeit des BVA, nach erfolgter Zuschlagserteilung die darin implizit zum Ausdruck kommende Zuschlags(Vergabe-)entscheidung für nichtig zu erklären, ist dem BundesvergabeG jedoch fremd.
Eine solche Zuständigkeit läßt sich auch nicht aus unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht ableiten (siehe EuGH v 28.10.99, Alcatel Austria AG, Slg. I-7671).
Schlagworte
Behördenzuständigkeit, Vergabewesen, EU-RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B206.2001Dokumentnummer
JFR_09979389_01B00206_01