RS Vfgh 2002/6/11 B206/01

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Veröffentlicht am 11.06.2002
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Index

97 Vergabewesen
97/01 Vergabewesen

Norm

B-VG Art83 Abs2
BundesvergabeG §113

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Zurückweisung eines Antrags auf Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung sowie Abweisung aller übrigen Anträge

Rechtssatz

Das BundesvergabeG enthält in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung diesbezüglich eindeutige Zuständigkeitsbestimmungen; so ist das Bundesvergabeamt (BVA) gemäß §113 Abs2 BundesvergabeG lediglich bis zur Zuschlagserteilung zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen vergabegesetzliche Vorschriften zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der vergebenden Stelle des Auftraggebers zuständig. Nach Zuschlagserteilung obliegt dem BVA jedoch bloß die etwaige Feststellung, daß wegen eines Verstoßes gegen das BundesvergabeG bzw. hiezu ergangener Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde (§113 Abs3 BundesvergabeG). Eine Zuständigkeit des BVA, nach erfolgter Zuschlagserteilung die darin implizit zum Ausdruck kommende Zuschlags(Vergabe-)entscheidung für nichtig zu erklären, ist dem BundesvergabeG jedoch fremd.

Eine solche Zuständigkeit läßt sich auch nicht aus unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht ableiten (siehe EuGH v 28.10.99, Alcatel Austria AG, Slg. I-7671).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Behördenzuständigkeit, Vergabewesen, EU-Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B206.2001

Dokumentnummer

JFR_09979389_01B00206_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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