RS Vwgh 2001/6/26 2001/04/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art140 Abs7;
RRG 1993 §13 idF 1999/I/160;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/12/0120 E 4. Juli 2001 2001/12/0125 E 4. Juli 2001 2001/12/0119 E 4. Juli 2001

Rechtssatz

Der VfGH sprach mit E vom 13.6.2001, G 141-144/00 und Folgezahlen, aus, dass § 13 des Bundesgesetzes, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk erlassen werden (Regionalradiogesetz - RRG), BGBl. Nr. 506/1993 i.d.F. BGBl. I Nr. 160/1999, verfassungswidrig war. Der angefochtene Bescheid stützt sich hinsichtlich der Zuständigkeit der belangten Behörde (Privatrundfunkbehörde) auf § 13 RRG (in der oben bezeichneten Fassung). Im Hinblick auf das zitierte E des VfGH vom 13.6.2001 beruht somit der angefochtene Bescheid unter dem Gesichtspunkt der Rückwirkung des Ausspruches des VfGH auf den Anlassfall nicht auf einer durch Gesetz vorgesehenen Zuständigkeitsordnung. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001040114.X01

Im RIS seit

17.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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