RS Vwgh 2001/6/26 2001/04/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs4 Z1;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/11/0066 E 7. April 1992 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Verletzung der Verpflichtung der Behörde, innerhalb einer bestimmten Frist zu entscheiden, hat zwar zur Folge, daß über einen entsprechenden Antrag der Partei die Entscheidungspflicht auf die jeweils sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergeht, hat aber für sich allein nicht die Folge der inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder gar der Nichtigkeit eines verspätet erlassenen Bescheides.

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001040093.X01

Im RIS seit

21.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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