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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/11/0066 E 7. April 1992 RS 3Stammrechtssatz
Eine Verletzung der Verpflichtung der Behörde, innerhalb einer bestimmten Frist zu entscheiden, hat zwar zur Folge, daß über einen entsprechenden Antrag der Partei die Entscheidungspflicht auf die jeweils sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergeht, hat aber für sich allein nicht die Folge der inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder gar der Nichtigkeit eines verspätet erlassenen Bescheides.
Schlagworte
Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001040093.X01Im RIS seit
21.08.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017