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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
"Offenbar auf einem Versehen" beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001040045.X01Im RIS seit
10.09.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009