RS Vwgh 2001/6/26 2001/04/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2001
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;

Rechtssatz

"Offenbar auf einem Versehen" beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001040045.X01

Im RIS seit

10.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten