RS Vwgh 2001/6/26 2000/04/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2001
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §63 Abs1;
JN §29;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/18/0120 E 30. Mai 1995 RS 1 (hier ohne 1. und 2. Satz)

Stammrechtssatz

Der iSd § 6 Abs 1 AVG für die Beurteilung der Zuständigkeit entscheidende Zeitpunkt ist - vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelfall - der der Vornahme der Amtshandlung. Die Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides bestimmt sich demgemäß nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Sachlage und Rechtslage. Da es im Verwaltungsverfahren anders als nach § 29 JN für das zivilgerichtliche Verfahren keine perpetuatio fori gibt, ist auch auf nach Anhängigwerden einer Verwaltungssache bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eintretende Änderungen in den für die Zuständigkeit maßgebenden Umständen Bedacht zu nehmen und das Verfahren von der danach zuständig gewordenen Behörde weiterzuführen. Mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides aber ist die Zuständigkeit der Berufungsbehörde fixiert; nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in für die Zuständigkeit der Erstbehörde relevanten Umständen vermögen an der einmal gegebenen (funktionellen) Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde nichts mehr zu ändern (Hinweis E 11.4.1984, 82/11/0358).

Schlagworte

Allgemein Instanzenzug Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein sachliche Zuständigkeit Änderung der Zuständigkeit örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000040202.X01

Im RIS seit

21.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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