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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Den Nachbarn kommt in einem Verfahren nach § 359b GewO 1994 in der Sache Parteistellung nicht zu (Hinweis E 31.3.1992, 92/04/0038). An diesem Ergebnis vermag der Umstand, dass den Nachbarn mit der Gewerberechtsnovelle 1997 im Verfahren nach § 359b GewO 1994 ein Anhörungsrecht eingeräumt wurde, nichts zu ändern. Im Sinne dieser Judikatur ist es daher auch zu verneinen, dass nach Absicht des Gesetzgebers dieses Anhörungsrecht dem Nachbarn einen Anspruch auf Berücksichtigung bestimmter (materieller) Interessen einräumt (Hinweis: E 13.12.2000, 2000/04/0095).
Schlagworte
GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001040091.X01Im RIS seit
21.08.2001