RS Vwgh 2001/6/26 2001/04/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1994 §359b Abs1 idF 2000/I/088;
GewO 1994 §359b Abs8;
GewO 1994 §359b idF 2000/I/088;

Rechtssatz

Den Nachbarn kommt in einem Verfahren nach § 359b GewO 1994 in der Sache Parteistellung nicht zu (Hinweis E 31.3.1992, 92/04/0038). An diesem Ergebnis vermag der Umstand, dass den Nachbarn mit der Gewerberechtsnovelle 1997 im Verfahren nach § 359b GewO 1994 ein Anhörungsrecht eingeräumt wurde, nichts zu ändern. Im Sinne dieser Judikatur ist es daher auch zu verneinen, dass nach Absicht des Gesetzgebers dieses Anhörungsrecht dem Nachbarn einen Anspruch auf Berücksichtigung bestimmter (materieller) Interessen einräumt (Hinweis: E 13.12.2000, 2000/04/0095).

Schlagworte

Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001040091.X01

Im RIS seit

21.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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