RS Vfgh 2002/6/11 G189/01 ua

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Veröffentlicht am 11.06.2002
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Oö BauO 1994 §1 Abs3 Z13
Oö BautechnikG §29 Abs4

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung von Bestimmungen der Oö BauO 1994 und des Oö BautechnikG mangels rechtlicher Betroffenheit; kein Eingriff in subjektive Rechte durch Vorschriften betreffend die Unanwendbarkeit des Baurechts auf Lärm- und Schallschutzwände

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung des §1 Abs3 Z13 Oö BauO 1994 idF LGBl 70/1998 und §29 Abs4 Oö BautechnikG idF LGBl 67/1994 mangels rechtlicher Betroffenheit.

Die angefochtenen Bestimmungen schließen die Anwendung der Oö BauO 1994 und des Oö BautechnikG für in anderen Rechtsvorschriften vorgesehene oder nach diesen errichtete Lärm- und Schallschutzwände aus.

Eine Vorschrift, die die Unanwendbarkeit des Baurechts auf bestimmte, anderweitig geregelte Maßnahmen festlegt, daher für derartige Maßnahmen gerade keine baurechtlichen Regelungen trifft, greift in niemandes subjektive Rechte ein. Aus dem Umstand, daß eine Person ein faktisches Interesse an einer - baurechtlich eben nicht geltenden - Regelung hat und behauptet, kann nicht abgeleitet werden, daß ein Eingriff in die Rechtssphäre jener Person vorliegt.

Entscheidungstexte

  • G 189/01 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.06.2002 G 189/01 ua

Schlagworte

Baurecht, Rechte subjektive, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G189.2001

Dokumentnummer

JFR_09979389_01G00189_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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