RS Vwgh 2001/6/27 2001/15/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/14/0054 E 23. April 2001 RS 5

Stammrechtssatz

Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (Hinweis E 21. Dezember 1999, 99/14/0255; E 27. Jänner 2000, 98/15/0200; E 26. April 2000, 99/14/0339).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001150057.X03

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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