RS Vwgh 2001/6/27 2001/18/0110

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Veröffentlicht am 27.06.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §35 Abs3 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37;

Rechtssatz

Es begegnet keinen Bedenken, wenn die belBeh nicht von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen einer Ermessensübung gemäß § 36 Abs. 1 FrG 1997 Abstand genommen hat, wäre doch ein solches Vorgehen bei einer rechtskräftigen Verurteilung eines Fremden wegen einer der im § 35 Abs. 3 Z. 1 FrG genannten strafbaren Handlungen zu einer dort angeführten unbedingten Freiheitsstrafe - wie vorliegend des Fremden mit Urteil vom 3. Dezember 1998 zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen der Verbrechen gemäß den §§ 12, 15, 169 Abs 1, §§ 12, 15, 173 Abs 1 StGB(versuchte Brandstiftung und versuchte vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel) - offensichtlich nicht "im Sinne des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) gelegen (Hinweis B 24. April 1998, 96/21/0490).

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Ermessen Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001180110.X01

Im RIS seit

13.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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