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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §12a Abs2 idF 1995/257;Rechtssatz
Die objektive Komponente des § 1 Z 3 lit a BHZÜV 1995, nämlich das gesamtwirtschaftliche Interesse an der Beschäftigung der beantragten Ausländerin, setzt ein qualifiziertes, über das betriebsbezogene wirtschaftliche Interesse des Betriebes an der Befriedigung eines derartigen Arbeitskräftebedarfes hinausgehendes Interesse voraus (Hinweis VwGH E 15. September 1994, Zl. 93/09/0330, und E 7. September 1995, Zl. 94/09/0355, u.a.), was dann der Fall ist, wenn dem Arbeitnehmer aufgrund seiner besonderen Qualifikation und/oder vorgesehenen Stellung im Betriebsgeschehen (z.B. Entscheidungsverantwortung) eine besondere - arbeitsplatzerhaltende - Position zukommt (zum Schlüsselkraftbegriff, der Hilfstätigkeiten grundsätzlich nicht umfasst, siehe beispielsweise das VwGH E 19. Jänner 1995, 94/09/0389, m.w.N.). Dazu ist auf jeweils den konkreten Arbeitsplatz abzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090199.X02Im RIS seit
14.08.2001