RS Vwgh 2001/6/27 99/09/0199

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Veröffentlicht am 27.06.2001
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §12a Abs2 idF 1995/257;
AuslBG §4 Abs6 Z1 idF 1997/I/078;
AuslBG §4 Abs6 Z3 litb;
BHZÜV 1995 §1 Z3 lita;

Rechtssatz

Die objektive Komponente des § 1 Z 3 lit a BHZÜV 1995, nämlich das gesamtwirtschaftliche Interesse an der Beschäftigung der beantragten Ausländerin, setzt ein qualifiziertes, über das betriebsbezogene wirtschaftliche Interesse des Betriebes an der Befriedigung eines derartigen Arbeitskräftebedarfes hinausgehendes Interesse voraus (Hinweis VwGH E 15. September 1994, Zl. 93/09/0330, und E 7. September 1995, Zl. 94/09/0355, u.a.), was dann der Fall ist, wenn dem Arbeitnehmer aufgrund seiner besonderen Qualifikation und/oder vorgesehenen Stellung im Betriebsgeschehen (z.B. Entscheidungsverantwortung) eine besondere - arbeitsplatzerhaltende - Position zukommt (zum Schlüsselkraftbegriff, der Hilfstätigkeiten grundsätzlich nicht umfasst, siehe beispielsweise das VwGH E 19. Jänner 1995, 94/09/0389, m.w.N.). Dazu ist auf jeweils den konkreten Arbeitsplatz abzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090199.X02

Im RIS seit

14.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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