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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §118 Abs2;Rechtssatz
Endet auf Grund einer Entlassung in einem anderen Disziplinarverfahren das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers, so führt dies gemäß § 118 Abs. 2 BDG 1979 dazu, dass ein bereits eingeleitetes (und in der Folge zu den im Verdachtsbereich zur Last gelegten Taten formell nicht mit einem Disziplinarerkenntnis abgeschlossenes) Disziplinarverfahren als eingestellt gilt (Hinweis VwGH B 7. September 1995, Zl. 94/09/0323). Damit könnte selbst eine einen derartigen Einleitungsbeschluss aufhebende verwaltungsgerichtliche Beschwerdeerledigung keine rechtliche Besserstellung des Beschwerdeführers bewirken, womit das verwaltungsgerichtliche Verfahren mangels Rechtsschutzinteresses einzustellen ist.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995090090.X01Im RIS seit
14.08.2001