RS Vwgh 2001/6/27 95/09/0090

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Veröffentlicht am 27.06.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §118 Abs2;
BDG 1979 §123 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Endet auf Grund einer Entlassung in einem anderen Disziplinarverfahren das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers, so führt dies gemäß § 118 Abs. 2 BDG 1979 dazu, dass ein bereits eingeleitetes (und in der Folge zu den im Verdachtsbereich zur Last gelegten Taten formell nicht mit einem Disziplinarerkenntnis abgeschlossenes) Disziplinarverfahren als eingestellt gilt (Hinweis VwGH B 7. September 1995, Zl. 94/09/0323). Damit könnte selbst eine einen derartigen Einleitungsbeschluss aufhebende verwaltungsgerichtliche Beschwerdeerledigung keine rechtliche Besserstellung des Beschwerdeführers bewirken, womit das verwaltungsgerichtliche Verfahren mangels Rechtsschutzinteresses einzustellen ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995090090.X01

Im RIS seit

14.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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