RS Vwgh 2001/6/27 98/15/0121

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Veröffentlicht am 27.06.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §167 Abs2;
EStG 1988 §47 Abs2;
EStG 1988 §67 Abs1;
EStG 1988 §82;

Rechtssatz

Ausgehend von der Annahme, dass der nach § 82 EStG 1988 zur Haftung für Lohnsteuer Herangezogene eine mündliche oder konkludente Vereinbarung abgeschlossen hat, aus der sich seine Arbeitgebereigenschaft iSd § 82 EStG 1988 ergibt, widerspricht es der Lebenserfahrung, dass in einer solchen Vereinbarung nicht auf lohnsteuerliche Regelungen des österreichischen Steuerrechts Bedacht genommen worden wäre. Daran ändert nichts, dass für andere Dienstnehmer schriftliche Verträge geschlossen worden sind, in denen ebenfalls die Auszahlung in 14 Bezügen festgelegt worden ist. (Hier: Die zur Haftung herangezogene AG mit Sitz in Österreich ist mit der CS PLC mit Sitz in London ("Muttergesellschaft der Gruppe") konzernmäßig verbunden. CS PLC, London, hat Herrn AM für einige Jahre nach Österreich zur Dienstverrichtung bei der AG entsendet. AM erhält daher seit August 1992 Bezüge von der AG.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998150121.X02

Im RIS seit

06.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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