Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §167 Abs2;Rechtssatz
Ausgehend von der Annahme, dass der nach § 82 EStG 1988 zur Haftung für Lohnsteuer Herangezogene eine mündliche oder konkludente Vereinbarung abgeschlossen hat, aus der sich seine Arbeitgebereigenschaft iSd § 82 EStG 1988 ergibt, widerspricht es der Lebenserfahrung, dass in einer solchen Vereinbarung nicht auf lohnsteuerliche Regelungen des österreichischen Steuerrechts Bedacht genommen worden wäre. Daran ändert nichts, dass für andere Dienstnehmer schriftliche Verträge geschlossen worden sind, in denen ebenfalls die Auszahlung in 14 Bezügen festgelegt worden ist. (Hier: Die zur Haftung herangezogene AG mit Sitz in Österreich ist mit der CS PLC mit Sitz in London ("Muttergesellschaft der Gruppe") konzernmäßig verbunden. CS PLC, London, hat Herrn AM für einige Jahre nach Österreich zur Dienstverrichtung bei der AG entsendet. AM erhält daher seit August 1992 Bezüge von der AG.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998150121.X02Im RIS seit
06.12.2001