RS Vfgh 2002/6/11 B476/01

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Veröffentlicht am 11.06.2002
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Index

97 Vergabewesen
97/01 Vergabewesen

Norm

VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens betreffend Nachprüfung einer Auftragsvergabe der Stadt Wien als gegenstandslos wegen Wegfalls der Beschwer; kein Fortwirken der behaupteten Rechtsverletzungen aufgrund des Widerrufs durch den Auftraggeber; kein Kostenzuspruch

Rechtssatz

Auch bei Aufhebung des Zurückweisungsbescheides durch den Verfassungsgerichtshof bliebe das eine notwendige Voraussetzung für subjektive Rechte von Bietern und Bewerbern und für eine (meritorische) Entscheidung des Vergabekontrollsenates (VKS) bildende Vergabeverfahren widerrufen. (Im übrigen könnte auch die vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem VKS angestrebte Nichtigerklärung der Ausschreibung im Effekt keine andere Rechtslage herbeiführen.) Die in der Beschwerde behaupteten Rechtsverletzungen wirken daher nicht mehr fort. Vermag aber selbst eine den angefochtenen Bescheid aufhebende Entscheidung keine Veränderung in der Rechtsstellung des Beschwerdeführers zu bewirken, so kann durch den angefochtenen Bescheid auch keine fortwirkende Verletzung der geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte oder sonstiger Rechte durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm gegeben sein (VfSlg. 15.209/1998).

Entscheidungstexte

  • B 476/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.06.2002 B 476/01

Schlagworte

Vergabewesen, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B476.2001

Dokumentnummer

JFR_09979389_01B00476_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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