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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
BDG 1979 §93 impl;Rechtssatz
Aus einer in einem gerichtlichen Strafverfahren über den Beamten ausgesprochenen Gesamtsumme einer Geldstrafe kann sich kein Beurteilungsmaßstab für die Höhe einer angemessenen Disziplinarstrafe ergeben, da sich die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (auch) an dem (geringen) Einkommen des Beamten zu orientieren hat; insoweit kommt dem Strafurteil keine Bindungswirkung, aber auch sonst kein maßgeblicher Einfluss auf die Bemessung der Disziplinarstrafe zu (Hinweis VwGH E 4. November 1992, Zl. 91/09/0166).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090194.X03Im RIS seit
14.08.2001