RS Vwgh 2001/6/27 2001/18/0102

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Veröffentlicht am 27.06.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
SMG 1997 §39;

Rechtssatz

Zur Begründung eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung behauptet der Fremde die Gewährung eines Strafaufschubes gemäß § 39 SMG 1997. Selbst wenn ihm im Zusammenhang mit seiner letzten Verurteilung ein Strafaufschub gewährt worden sein sollte, womit die Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes bis zum Vollzug der über ihn verhängten Freiheitsstrafe bzw. bis zu deren bedingter Nachsicht aufgeschoben worden wäre, und daher die Frage, ob im Grund des Fremdengesetzes ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, für diesen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt des Eintrittes der Durchsetzbarkeit zu beurteilen ist (Hinweis E 31.3.2000, 99/18/0419 und E 20.2.2001, 2001/18/0005), kann für den Fremden daraus, dass die belBeh ihre Beurteilung bezüglich der Annahme nach § 36 Abs. 1 FrG 1997 und der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes nach § 37 FrG 1997 nicht auf diesen Zeitpunkt abgestellt hat, nichts gewonnen werden, weil im Hinblick auf die besonders große Gefährdung der öffentlichen Interessen in Anbetracht einer sich über mehr als sieben Jahre erstreckenden Delinquenz gegen das Suchtgift- bzw. Suchtmittelgesetz mit steigender Intensität öffentliche Interessen in einen derart hohem Ausmaß gefährdet worden, dass die Interessenabwägung nach § 37 Abs. 1 und 2 FrG 1997 auch im Zeitpunkt der Beendigung des Strafaufschubes bzw. des anschließenden Strafvollzuges nicht anders ausfallen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001180102.X02

Im RIS seit

21.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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