RS Vfgh 2002/6/11 G196/02

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Veröffentlicht am 11.06.2002
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
ASVG §253b idF Sozialrechts-ÄnderungsG 2000
VfGG §62 Abs1 letzter Satz

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Neufassung der Bestimmung über die vorzeitige Alterspension durch das Sozialrechtsänderungsgesetz 2000 einerseits im Hinblick auf die Rechtskraft einer Vorentscheidung des Verfassungsgerichtshofes andererseits wegen zu weit gefaßten Aufhebungsbegehrens

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §253b ASVG idF Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, BGBl I 101/2000.

Rechtskräftig entschiedene Sache in Hinblick auf E v 16.03.01, G152/00.

Es ist offenkundig, daß keinesfalls alle Bestimmungen des §253b ASVG derart beschaffen sind, daß sie iS des Art140 Abs1 letzter Satz B-VG bzw. des §62 Abs1 letzter Satz VfGG unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers einzugreifen vermögen.

Der Antragsteller wendet sich zudem - seinem eigenen Vorbringen nach - ausschließlich dagegen, daß das in §253b ASVG normierte Antrittsalter um achtzehn Monate erhöht wurde.

Damit erweist sich jedoch der sämtliche Absätze des §253b ASVG insgesamt und ohne jede Abgrenzung umfassende Antrag als überschießend und - soweit ihm nicht schon das Prozeßhindernis der entschiedenen Sache entgegensteht - zur Gänze unzulässig (vgl. VfSlg. 11.345/1988, 11.610/1988, 14.967/1997, 15.664/1999).

Entscheidungstexte

  • G 196/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.06.2002 G 196/02

Schlagworte

Sozialversicherung, Pensionsversicherung, Pensionsalter, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G196.2002

Dokumentnummer

JFR_09979389_02G00196_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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