RS Vwgh 2001/6/27 98/18/0297

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Veröffentlicht am 27.06.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache ist der Umstand, ob die Behörde über den neuerlichen Antrag Erhebungen durchgeführt hat oder nicht, ohne Bedeutung; Voraussetzung für eine solche Zurückweisung ist nur, dass Identität der Sache vorliegt (Hinweis E 10. August 1991, 89/10/0078).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998180297.X01

Im RIS seit

22.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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