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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache ist der Umstand, ob die Behörde über den neuerlichen Antrag Erhebungen durchgeführt hat oder nicht, ohne Bedeutung; Voraussetzung für eine solche Zurückweisung ist nur, dass Identität der Sache vorliegt (Hinweis E 10. August 1991, 89/10/0078).
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998180297.X01Im RIS seit
22.11.2001