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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §67 Abs1;Rechtssatz
Sonstige Bezüge iSd § 67 Abs 1 EStG 1988 liegen nur vor, wenn sie sich sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden (Hinweis E 19.3.1997, 95/13/0070).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998150121.X01Im RIS seit
06.12.2001