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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
Ob die belangte Behörde den vom Bf gestellten Wiederaufnahmeantrag bei Vorliegen inhaltlicher Mängel laut Beschwerde richtigerweise hätte zurückweisen (und nicht abweisen) müssen, kann dahingestellt bleiben, weil dies in Bezug auf eine Rechtsverletzungsmöglichkeit des Bf nicht von Bedeutung ist (Hinweis E 19. Mai 1993, 91/13/0099).
Schlagworte
Inhalt des WiederaufnahmeantragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999150018.X02Im RIS seit
06.12.2001