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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §118 Abs2;Rechtssatz
Auf Grund des Bescheides der Disziplinaroberkommission wurde mit der Zustellung dieser die Entlassung des Beschwerdeführers bestätigenden Entscheidung das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers beendet. Dies führt gemäß § 118 Abs. 2 BDG 1979 dazu, dass das mit dem Bescheid der Disziplinarkommission in der Folge eingeleitete Disziplinarverfahren, in welchem der gegenständliche Verhandlungsbeschluss bereits erlassen war, als eingestellt gilt (Hinweis VwGH B 27. Juni 2001, Zl. 95/09/0090, betreffend den Einleitungsbeschluss). Damit könnte selbst eine einen derartigen Verhandlungsbeschluss aufhebende verwaltungsgerichtliche Beschwerdeerledigung keine rechtliche Besserstellung des Beschwerdeführers bewirken, womit das verwaltungsgerichtliche Verfahren mangels Rechtsschutzinteresses einzustellen ist.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998090007.X01Im RIS seit
14.08.2001