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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §288 Abs1 litd;Rechtssatz
Die Begründung eines Abgabenbescheides muss ua erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt worden ist und aus welchen Erwägungen die Beh zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt. Die Begründung hat überdies in der Darstellung der rechtlichen Beurteilung zu bestehen, nach welcher die Behörde die Verwirklichung (oder strittige Nichtverwirklichung) bestimmter abgabenrechtlicher Tatbestände durch den in der Begründung angeführten Sachverhalt für gegeben erachtet (Hinweis E 28.5.1997, 94/13/0200).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998150182.X01Im RIS seit
06.12.2001Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013