RS Vwgh 2001/6/27 98/15/0182

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Veröffentlicht am 27.06.2001
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs3 lita;

Rechtssatz

Die Begründung eines Abgabenbescheides muss ua erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt worden ist und aus welchen Erwägungen die Beh zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt. Die Begründung hat überdies in der Darstellung der rechtlichen Beurteilung zu bestehen, nach welcher die Behörde die Verwirklichung (oder strittige Nichtverwirklichung) bestimmter abgabenrechtlicher Tatbestände durch den in der Begründung angeführten Sachverhalt für gegeben erachtet (Hinweis E 28.5.1997, 94/13/0200).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998150182.X01

Im RIS seit

06.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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