RS Vwgh 2001/6/27 98/18/0149

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Veröffentlicht am 27.06.2001
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §35 Abs2;
FrG 1997 §35 Abs3 Z1;
FrG 1997 §38 Abs1 Z2;
StGB §15;
StGB §169 Abs1;

Rechtssatz

Unter dem Zeitpunkt "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" ist der Zeitpunkt vor Eintritt des ersten der in ihrer Gesamtheit für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände zu verstehen (Hinweis E 14. November 2000, 98/18/0166). Der Fremde hat den maßgeblichen Sachverhalt für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes unbestritten am 23. August 1996 verwirklicht. Vor diesem Zeitpunkt war er zwar mehr als zehn Jahre in Österreich aufhältig. Der Tatbestand des § 35 Abs. 3 FrG 1993 kommt in seinem Fall aber deswegen nicht zur Anwendung, weil er wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde, und somit die in Z. 1 des Abs. 3 legcit normierte Ausnahme vom Einleitungssatz des § 35 Abs. 3 legcit greift.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998180149.X02

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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