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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1997 §35 Abs2;Rechtssatz
Unter dem Zeitpunkt "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" ist der Zeitpunkt vor Eintritt des ersten der in ihrer Gesamtheit für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände zu verstehen (Hinweis E 14. November 2000, 98/18/0166). Der Fremde hat den maßgeblichen Sachverhalt für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes unbestritten am 23. August 1996 verwirklicht. Vor diesem Zeitpunkt war er zwar mehr als zehn Jahre in Österreich aufhältig. Der Tatbestand des § 35 Abs. 3 FrG 1993 kommt in seinem Fall aber deswegen nicht zur Anwendung, weil er wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde, und somit die in Z. 1 des Abs. 3 legcit normierte Ausnahme vom Einleitungssatz des § 35 Abs. 3 legcit greift.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998180149.X02Im RIS seit
12.02.2002