Index
19/05 MenschenrechteNorm
FrG 1993 §17 Abs1;Rechtssatz
Aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) kommt den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch den Normadressaten ein großes öffentliches Interesse zu (Hinweis E 9. September 1999, 96/21/0862).Die Fremde hat durch ihren unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich in der Dauer von rund zwei Jahren und acht Monaten, in gravierender Weise gegen das genannte öffentliche Interesse verstoßen, wozu noch kommt, dass sie unbestrittenermaßen wegen der Vergehen nach § 270 Abs. 1, § 89 StGB verurteilt wurde und sie wegen unrechtmäßigen Aufenthalts in der Zeit vom 26. Juli 1994 bis 4. Oktober 1994 rechtskräftig bestraft wurde. Dennoch hat die belBeh bei der nach § 17 Abs 1 FrG 1993 erfolgten Ausweisung der Fremden den persönlichen Interessen der Fremden am Verbleib im Bundesgebiet nicht das ihnen gebührende Gewicht beigemessen. Hätte sie dies getan, so wäre sie unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich die Fremde seit ihrer erstmaligen Einreise am 13. Oktober 1990 zunächst auf Grund ihr erteilter Sichtvermerke, wobei der letzte bis 14. April 1995 gültig war, jeweils rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte, und im Hinblick auf ihre persönlichen Bindungen zu ihrem Lebensgefährten, der laut den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen pflegebedürftig ist, und zu deren gemeinsamen Kind, zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ausweisung gemäß § 19 FrG 1993 nicht dringend geboten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998180073.X01Im RIS seit
13.11.2001