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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1 lita;Rechtssatz
Künstliche Gerinne und Wassergräben können nicht als Gewässer im Sinne des § 47 Abs. 1 WRG angesehen werden; ihre Instandhaltung wird in § 50 WRG geregelt. Aus der Beurteilung als künstliches Gerinne folgt die Pflicht des Nutzungsberechtigten zur Erhaltung des Bachbettes, ebenso folgt daraus seine Pflicht zur Instandhaltung der Ufer (Hinweis E 25.10.1994, 93/07/0049, 0150, 0151). Bei einem künstlichen Gerinne kommt die Anwendung des § 47 WRG daher nicht in Betracht (Hinweis E 4.12.1984, 83/07/0371, 84/07/0271), auch nicht im Wege eines auf § 138 Abs. 1 lit. a WRG gestützten wasserpolizeilichen Auftrages wegen unterlassener Instandhaltungsarbeiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000070053.X02Im RIS seit
17.12.2001Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009