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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §278;Rechtssatz
Formgebrechen sind solche Gestaltungen, die gesetzlich normierten Vorschriften widersprechen, wenn diese Vorschriften die formelle Behandlung eines Anbringens sicherstellen oder die Erledigung für die Behörde erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen sollen (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar2, Rz 11 zum insoweit vergleichbaren § 85 Abs 2 BAO). Das Gesetz nennt beispielhaft das Fehlen einer Unterschrift als Formgebrechen. Hier wurde jedoch eine Prozesserklärung bedingt abgeben. Bei einer derartigen Erklärung handelt es sich nicht um einen im Sinn des § 62 Abs 2 Stmk LAO (§ 85 Abs 2 BAO) verbesserungsfähigen Mangel, nämlich um die Einhaltung von Vorschriften, welche die formelle Behandlung eines Anbringens sicherstellen, erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen sollen. Bedingte Parteienerklärungen sind im Allgemeinen unzulässig und verfallen daher der Zurückweisung und sind nicht einer Verbesserung, einem Verfahren nach § 85 Abs 2 BAO - § 62 Abs 2 Stmk LAO - oder gar einer meritorischen Entscheidung zugänglich (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 853).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160178.X03Im RIS seit
13.12.2001Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015