RS Vwgh 2001/6/28 2001/16/0178

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Veröffentlicht am 28.06.2001
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §278;
BAO §85 Abs2;
LAO Stmk 1963 §208;
LAO Stmk 1963 §62 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Formgebrechen sind solche Gestaltungen, die gesetzlich normierten Vorschriften widersprechen, wenn diese Vorschriften die formelle Behandlung eines Anbringens sicherstellen oder die Erledigung für die Behörde erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen sollen (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar2, Rz 11 zum insoweit vergleichbaren § 85 Abs 2 BAO). Das Gesetz nennt beispielhaft das Fehlen einer Unterschrift als Formgebrechen. Hier wurde jedoch eine Prozesserklärung bedingt abgeben. Bei einer derartigen Erklärung handelt es sich nicht um einen im Sinn des § 62 Abs 2 Stmk LAO (§ 85 Abs 2 BAO) verbesserungsfähigen Mangel, nämlich um die Einhaltung von Vorschriften, welche die formelle Behandlung eines Anbringens sicherstellen, erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen sollen. Bedingte Parteienerklärungen sind im Allgemeinen unzulässig und verfallen daher der Zurückweisung und sind nicht einer Verbesserung, einem Verfahren nach § 85 Abs 2 BAO - § 62 Abs 2 Stmk LAO - oder gar einer meritorischen Entscheidung zugänglich (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 853).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160178.X03

Im RIS seit

13.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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