RS Vfgh 2002/6/11 G265/01

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Veröffentlicht am 11.06.2002
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Index

34 Monopole
34/01 Monopole

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
GlücksspielG §56a

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags einer Casino-Gesellschaft auf Aufhebung einer Bestimmung des Glücksspielgesetzes betreffend die Schließung von Betrieben mangels aktueller rechtlicher Betroffenheit

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags einer Casino-Gesellschaft auf Aufhebung des §56a GlücksspielG.

Mit dem Vorbringen, daß etliche, Kartencasinos betreffende Verfahren durchgeführt worden seien und die antragstellende Gesellschaft daher auch mit der Schließung ihres Betriebes rechnen müsse, zeigt sie bloß unter Hinweis auf andere (auch strafgerichtliche) Verfahren in weitwendiger Weise die Möglichkeit auf, von Maßnahmen nach der angefochtenen Gesetzesvorschrift betroffen zu werden. Eine aktuelle Betroffenheit durch die Regelung des §56a leg.cit. als solche ist ihren Ausführungen hingegen nicht zu entnehmen, zumal aus ihrem eigenen Vorbringen hervorgeht, daß ihr Unternehmen aufgrund einer Berechtigung zur Ausübung des freien Gewerbes "Halten von erlaubten Kartenspielen ohne Bankhalter" und somit nicht widerrechtlich betrieben wird. Diesfalls hat die antragstellende Gesellschaft eine Schließung ihres Betriebes gemäß §56a GlücksspielG auch nicht zu befürchten.

Entscheidungstexte

  • G 265/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.06.2002 G 265/01

Schlagworte

Glücksspiel, Glücksspielmonopol, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G265.2001

Dokumentnummer

JFR_09979389_01G00265_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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