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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Zwar ist es grundsätzlich zulässig, bei Bedenken gegen die Eignung einer Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen diese für die Dauer des Verfahrens, in dem diese Frage geklärt wird, aus Gründen der Verkehrssicherheit von der Teilnahme am öffentlichen Verkehr auszuschließen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 96/11/0128). Da aber im vorliegenden Fall der erstbehördliche Bescheid klar rechtswidrig war (es fehlt eine hinreichende Begründung für die verfügte Befristung der Lenkberechtigung), waren auch die Voraussetzungen für die Anwendung des § 64 Abs. 2 AVG nicht gegeben. Die belangte Behörde hätte daher auch den diesbezüglichen Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides aufzuheben gehabt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1999, Zl. 99/11/0007). Der Beschwerdeführer wurde auch insofern in seinen Rechten verletzt, als er sich bei der von der belangten Behörde gewählten Vorgangsweise (Erteilung einer unbefristeten Lenkberechtigung unter gleichzeitiger Bestätigung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung) schon durch Nichtvorlage seines Führerscheines (entgegen einem weiteten Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides) gemäß § 37 FSG 1997 strafbar gemacht hat.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999110243.X03Im RIS seit
10.09.2001Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011