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L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe VorarlbergNorm
ABGB §946;Rechtssatz
Zu den eigenen Mitteln gehören auch solche Ansprüche, deren Geltendmachung und Durchsetzung möglich und zumutbar ist (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 21. April 1998, Zl. 97/08/0510, und vom 30. Mai 2001, Zlen. 2001/11/0029, 0068, 0069 und 0070, mwN). Das Vorhandensein solcher Ansprüche mindert den Anspruch auf Sozialhilfe. Macht der Hilfsbedürftige demnach einen derartigen Anspruch nicht geltend, so hat er die aus dieser Unterlassung sich ergebenden nachteiligen Folgen selbst zu tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000110175.X01Im RIS seit
29.08.2001