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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E043 EG Art43;Rechtssatz
Mit der Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (91/439/EWG) wird die Vereinheitlichung des Führerscheines in den Mitgliedstaaten mit dem Ziel der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine in allen Mitgliedstaaten und der Vermeidung der Notwendigkeit des Umtausches des Führerscheines bei der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat angestrebt. Dazu werden die Fahrzeugklassen vereinheitlicht und Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung des Führerscheines festgelegt. Eine Vereinheitlichung der Bestimmungen über "den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis" sieht die Richtlinie nicht vor. Aus dem letzten Satz ihrer Präambel und aus Art. 8 Abs. 2 der genannten Richtlinie geht vielmehr hervor, dass für diese Maßnahmen die jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften maßgebend sind. Die mit der Entziehung einer Lenkerberechtigung regelmäßig verbundene Einschränkung der Mobilität stellt keine diskriminierende Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit dar. Es ist nicht zu erkennen, woraus sich die Verpflichtung ableiten ließe, die anderen Mitgliedstaaten müssten das in einem Bescheid ausgesprochene Verbot der Ausstellung einer neuen Lenkerberechtigung für die Dauer von vier Jahren beachten. Die genannte Richtlinie enthält eine solche Verpflichtung jedenfalls nicht.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000110084.X05Im RIS seit
19.11.2001