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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Es ist (entsprechend den Bestimmungen der §§ 30 Abs 2 ZPO, 10 Abs 1 letzter Satz AVG, 8 Abs 1 RAO und 5 Abs 4a NO) auch für Steuerberater klargestellt, dass es des nach den Verfahrensgesetzen (so insbesondere auch gemäß § 63 Abs 1 der Tiroler Landesabgabenordnung) an sich erforderlichen schriftlichen Nachweises des Vorliegens einer Vollmacht nicht bedarf, wenn sich der einschreitende Steuerberater auf die erteilte Vollmacht beruft. Gerade das hat aber im vorliegenden Fall der für die Beschwerdeführerin einschreitende Steuerberater insbesondere durch die im Berufungsschriftsatz ausdrücklich verwendeten Worte "Namens und auftrags meiner Mandantschaft" getan. Damit bedurfte es im Verfahren keiner schriftlichen Vollmacht (Hinweis E 17. Juni 1993, 92/18/0460).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160060.X01Im RIS seit
06.12.2001