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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §115 Abs2;Rechtssatz
Die Aussetzung der Entscheidung über eine Berufung stellt eine Ermessensentscheidung dar. Eine solche Ermessensentscheidung ist nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar2, 670, zu § 281 BAO). Überwiegende Parteiinteressen, die einer Aussetzung entgegenstehen, sind nur solche, die sich im Einzelfall aus einem besonders gelagerten Sachverhalt ergeben (Hinweis E 25. November 1999, 99/16/0270). Zur Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Entscheidung über eine Aussetzung gegeben sind, hat die Behörde zu ermitteln, ob einer Aussetzung überwiegende Interessen entgegenstehen. Zu diesem Zweck hat sie der Partei rechtliches Gehör zu gewähren (Hinweis Ritz, aaO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160207.X01Im RIS seit
13.12.2001Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011