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64 Besonderes Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Richterdienstgesetzes betreffend das Ernennungshindernis eines Angehörigenverhältnisses im selben Gericht mangels eines unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre des Einschreiters; kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Form des Auswahlverfahrens bei Besetzung einer (Richter-) PlanstelleSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Der Antragsteller ist Richter des Bezirksgerichtes Bad Ischl. Nach seinem Vorbringen beabsichtigt er, sich um eine Planstelle beim Bezirksgericht Klagenfurt, bei dem seine Lebensgefährtin als Richterin ernannt ist, zu bewerben.
2. Mit dem auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten (Individual-)Antrag begehrt der Antragsteller die Aufhebung des §34 Abs1 Richterdienstgesetz, BGBl. 305/1961 idF BGBl. I 127/1999 (im Folgenden: RDG).
3. Die maßgeblichen Bestimmungen des RDG lauten auszugsweise (die angefochtene Norm ist hervorgehoben):
"§34
Hindernis des Angehörigenverhältnisses
(1) Bei demselben Bezirksgericht dürfen Richter, zwischen denen Verwandtschaft in auf- und absteigender Linie, Seitenverwandtschaft oder Schwägerschaft bis zum dritten Grad, ein Ehe- oder Wahlkindschaftsverhältnis oder ein anderes im §75c Abs2 aufgezähltes Angehörigenverhältnis besteht, nicht ernannt oder verwendet werden.
(2) Bei den Gerichtshöfen dürfen Richter, zwischen denen ein Angehörigenverhältnis nach Abs1 besteht, nicht im selben Senat verwendet werden.
§35
Hinweis auf ein Angehörigenverhältnis im Bewerbungsgesuch
Der Bewerber hat im Bewerbungsgesuch auf ein Angehörigenverhältnis nach §34 zu einem Richter des Gerichtes, bei dem die Planstelle zu besetzen ist, hinzuweisen.
...
§75c
Pflegefreistellung
(1)...
(2) Als nahe Angehörige im Sinne des Abs1 sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Richter in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Richter in Lebensgemeinschaft lebt.
(3) - (5) ..."
4. Zu seiner Antragslegitimation führt der Antragsteller im Wesentlichen aus:
Die angefochtene Bestimmung des §34 Abs1 RDG entfalte ihm gegenüber unmittelbare Wirksamkeit. Zwar sei derzeit keine Planstelle beim Bezirksgericht Klagenfurt ausgeschrieben, jedoch könne in absehbarer Zeit mit einer derartigen Ausschreibung gerechnet werden. Ein Zuwarten bis zur Ausschreibung sei ihm nicht zumutbar, weil das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof mehrere Monate in Anspruch nehmen könne und eine Normenkontrolle bereits für eine zukünftige Stellenausschreibung notwendig sei. Aufgrund des Bestehens des in §34 Abs1 iVm §75c Abs2 RDG normierten Ernennungshindernisses eines Angehörigenverhältnisses zu einer beim Bezirksgericht Klagenfurt ernannten Richterin - ein Umstand, auf den der Antragsteller in einem Bewerbungsgesuch zufolge der Bestimmung des §35 RDG hinzuweisen habe - müsse seine Bewerbung um eine Planstelle beim angeführten Bezirksgericht scheitern und werde bereits sein Recht, sich zu bewerben, ausgehöhlt. §34 Abs1 RDG greife somit unmittelbar und aktuell in seine Rechtssphäre ein. Da ihm kein Anspruch auf Ernennung zukomme und er in einem allfälligen Ernennungsverfahren keine Parteistellung genieße, stehe ihm auch kein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der Normbedenken zur Verfügung.
5. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie das Vorliegen der Antragslegitimation des Antragstellers ua. mangels Eingriffs der angefochtenen Bestimmung in seine Rechtssphäre bestreitet. Durch die Ausgestaltung des Ernennungsverfahrens und der Ernennungsvoraussetzungen würden keine rechtlich geschützten Positionen von (potentiellen) Bewerbern berührt.
II. Der Antrag ist unzulässig.
1. Nach der - mit dem Beschluss VfSlg. 8009/1977 beginnenden - ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erfordert die Zulässigkeit eines Individualantrages nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG, dass der Antragsteller durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein behauptet, und dass das Gesetz für ihn ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides unmittelbar wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation im Normenprüfungsverfahren bildet der Umstand, dass die Norm in einer nach Art und Ausmaß eindeutig bestimmten Weise in die Rechtssphäre der einschreitenden Person nicht bloß potentiell, sondern aktuell eingreift (VfSlg. 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003). Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Rechtswirkungen vorliegen (vgl. zB VSlg. 8587/1979, 10.593/1985, 11.453/1987).
2. Ferner besteht nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (wie auch der Antragsteller nicht verkennt) in der Regel (ausgenommen in - hier nicht in Betracht kommenden - Fällen, in denen nach den Ernennungsvorschriften wegen eines bindenden Besetzungsvorschlages subjektive Rechte der Bewerber unmittelbar berührt werden) weder ein Anspruch auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennung im Dienstverhältnis, ebenso wenig kommt dem Bewerber im Ernennungsverfahren Parteistellung zu (vgl. - in Bezug auf die Bewerbung um ein Richteramt - VfSlg. 8066/1977, 14.368/1995, 14.732/1997 mwN).
Mangels Bestehens eines Rechtsanspruchs auf eine bestimmte Form des Auswahlverfahrens bei Besetzung einer (Richter)Planstelle liegt - iS der zutreffenden Ausführungen der Bundesregierung - ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre des Einschreiters nicht vor (vgl. erneut VfSlg. 14.732/1997).
3. Der Individualantrag war daher schon mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Dienstrecht, Ernennung, Richter, Dienstrechtsverfahren, Parteistellung Dienstrecht, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:G19.2005Dokumentnummer
JFT_09949074_05G00019_00