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24/01 StrafgesetzbuchNorm
KFG 1967 §66 Abs1 litb;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass sich die Prognose, der Beschwerdeführer - der wegen der Delikte nach § 105 Abs. 1 StGB, § 207 Abs. 1 StGB und § 209 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt worden war - frühestens sechseinhalb Jahre seit den letzten Tathandlungen die Verkehrszuverlässigkeit (im Sinne des § 66 Abs. 1 lit. b KFG 1967) wiedererlangen werde, als unrichtig erweist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000110084.X04Im RIS seit
19.11.2001