RS Vwgh 2001/6/28 99/11/0243

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Veröffentlicht am 28.06.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
FSG 1997 §24 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Gegenstand der Entscheidung der Behörde erster Instanz war lediglich eine (nachträgliche) Befristung der dem Beschwerdeführer bereits erteilten Lenk(er)berechtigung. Nur diese Befristung, nicht hingegen die Erteilung einer unbefristeten Lenkberechtigung war "Sache" des Berufungsverfahrens gemäß § 66 Abs. 4 AVG. Die belangte Behörde hätte auf Grund der ihr obliegenden Kontrollbefugnis die Rechtmäßigkeit der von der Unterinstanz ausgesprochenen Befristung der Lenkberechtigung zu prüfen und je nach dem Ergebnis dieser Prüfung den erstinstanzlichen Bescheid zu bestätigen oder abzuändern gehabt. Da die belangte Behörde im von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahren zur Ansicht gekommen ist, die von der Behörde erster Instanz ausgesprochene Befristung sei "sachlich nicht gerechtfertigt" (gemeint: nicht gesetzeskonform), hätte sie als Berufungsbehörde mit (ersatzloser) Kassation des erstinstanzlichen Befristungsbescheides vorzugehen gehabt. Indem sie statt dessen - über die "Sache" des Berufungsverfahrens hinausgehend - dem Beschwerdeführer, der gar keinen diesbezüglichen Antrag gestellt hatte, eine neue (wenn auch unbefristete) Lenkberechtigung erteilte, die erst mit Erlassung des Berufungsbescheides (ex nunc) wirksam wurde, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis DiversesInhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999110243.X01

Im RIS seit

10.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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