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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Gegenstand der Entscheidung der Behörde erster Instanz war lediglich eine (nachträgliche) Befristung der dem Beschwerdeführer bereits erteilten Lenk(er)berechtigung. Nur diese Befristung, nicht hingegen die Erteilung einer unbefristeten Lenkberechtigung war "Sache" des Berufungsverfahrens gemäß § 66 Abs. 4 AVG. Die belangte Behörde hätte auf Grund der ihr obliegenden Kontrollbefugnis die Rechtmäßigkeit der von der Unterinstanz ausgesprochenen Befristung der Lenkberechtigung zu prüfen und je nach dem Ergebnis dieser Prüfung den erstinstanzlichen Bescheid zu bestätigen oder abzuändern gehabt. Da die belangte Behörde im von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahren zur Ansicht gekommen ist, die von der Behörde erster Instanz ausgesprochene Befristung sei "sachlich nicht gerechtfertigt" (gemeint: nicht gesetzeskonform), hätte sie als Berufungsbehörde mit (ersatzloser) Kassation des erstinstanzlichen Befristungsbescheides vorzugehen gehabt. Indem sie statt dessen - über die "Sache" des Berufungsverfahrens hinausgehend - dem Beschwerdeführer, der gar keinen diesbezüglichen Antrag gestellt hatte, eine neue (wenn auch unbefristete) Lenkberechtigung erteilte, die erst mit Erlassung des Berufungsbescheides (ex nunc) wirksam wurde, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis DiversesInhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999110243.X01Im RIS seit
10.09.2001Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011