RS Vwgh 2001/6/28 2000/07/0248

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2001
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0072 E 2. Oktober 1997 VwSlg 14756 A/1997 RS 3 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Unter der in § 12 Abs 2 WRG angeführten Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs 2 WRG ist die im § 5 WRG eingeräumte (bloße) Möglichkeit der Benutzung von Privatgewässern zu verstehen, unabhängig davon, ob von dieser Nutzungsbefugnis Gebrauch gemacht wird oder nicht. Außerdem ist eine Verschmutzung des Grundwassers geeignet, das Grundstück und damit das Grundeigentum iSd § 12 Abs 2 WRG zu beeinträchtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070248.X01

Im RIS seit

12.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten